§ 177 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975]
1§ 177. [1] Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. [2] Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 5 Nr. 4, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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