§ 186 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Oktober 2017]
1§ 186.
(1) 2[1] Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. [2] Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. [3] Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
3(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  • 1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
  • 2. die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
  • 3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verständigung zu gewährleisten ist, und
  • 4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat.
Anmerkungen:
1. 1. August 2002: Artt. 20 Nr. 3, 34 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juli 2002.
2. 19. Oktober 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017.
3. 19. Oktober 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017.

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