§ 21i GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972]
1§ 21i.
(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
(2) [1] Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. [2] Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. [3] Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. [4] Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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