§ 26 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 2013]
1§ 26.
(1) [1] Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. [2] Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
2(2) [1] In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. [2] Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
3(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: §§ 121 Nr. 1, 124 des Zweiten Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. September 2013: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 1. September 2013: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Dritten Gesetzes vom 26. Juni 2013.

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