§ 70 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1962]
1§ 70.
(1) Soweit die Vertretung eines Mitglieds nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
2(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.31, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 1962: §§ 85 Nr. 7, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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