§ 74d GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1979][1. Januar 1975]
§ 74d § 74d
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) (weggefallen) (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks.
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 74d.
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 21, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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