§ 177 GWB. Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[18. April 2016]
1§ 177. Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.

Umfeld von § 177 GWB

§ 176 GWB. Vorabentscheidung über den Zuschlag

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§ 178 GWB. Beschwerdeentscheidung