§ 160 GenG. Zwangsgeldverfahren

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. August 1976/1. September 1976][1. Januar 1974]
§ 160 § 160
(1) [1] Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Gericht (§ 10) zur Befolgung der in §§ 14, 25a, 28, 30, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. [2] In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 2 bis 4, § 42 Abs. 1 (in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuches), §§ 47, 48 Abs. 2, § 51 Abs. 4 und 5, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist. (1) [1] Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (§ 10) zur Befolgung der im § 14, §§ 28, 30, § [61] Absatz 2, § [63], § [78] Absatz 2, § [79] Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. [2] In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 2 bis 4, §§ 47, 48 Abs. 2, § 51 Abs. 4 und 5, §§ 84, 85 Abs. 2, §§ 89, 157 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist.
(2) Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten. (2) Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.
[1. Januar 1974–1. August 1976/1. September 1976]
1§ 160.
2(1) 3[1] Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (§ 10) zur Befolgung der im § 14, §§ 28, 30, § [61] Absatz 2, § [63], § [78] Absatz 2, § [79] Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. 4[2] In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 2 bis 4, §§ 47, 48 Abs. 2, § 51 Abs. 4 und 5, §§ 84, 85 Abs. 2, §§ 89, 157 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist.
(2) Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. XVI, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.
3. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 85 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 85 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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