§ 20 GenG. Ausschluss der Gewinnverteilung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986][1. Januar 1897]
§ 20 § 20
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.
[1. Januar 1897–1. Januar 1986]
1§ 20. Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1897: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 12. August 1896.