§ 44 GenG. Einberufung der Generalversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 44.
(1) Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.
(2) [1] Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. [2] Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut oder durch § 43 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 44 GenG

§ 43b GenG. Formen der Generalversammlung

§ 44 GenG. Einberufung der Generalversammlung

§ 45 GenG. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit