§ 56 GenG. Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934–1. Januar 1974]
1§ 56.
(1) Mitglieder und Angestellte der zu prüfenden Genossenschaft dürfen die Prüfung nicht vornehmen.
(2) [1] Ist ein Vorstandsmitglied oder ein Liquidator der Genossenschaft zugleich Vorstandsmitglied des zuständigen Verbandes oder besteht die Genossenschaft ganz oder überwiegend aus eingetragenen Genossenschaften, so darf die Genossenschaft nicht durch einen von dem Verband angestellten Prüfer geprüft werden. [2] […]
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.

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