§ 63f GenG. Prüfer für Qualitätskontrolle

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[17. Juni 2016]
1§ 63f. 2Prüfer für Qualitätskontrolle.
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind.
(2) [1] Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
  • 1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht;
  • 32. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;
  • 43. der Prüfungsverband nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist.
[2] Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
5(3) § 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2001: Artt. 4 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 68, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 17. Juni 2016: Artt. 7 Nr. 7 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2016.
5. 17. Juni 2016: Artt. 7 Nr. 7 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2016.