§ 105i GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 105i. Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und andere Gewerbe § 105i. [Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und andere Gewerbe]
(1) D[er …] § 105a Abs[.] 1[… und die §§] 105b bis 105g finden auf [das] Gast[stätten]gewerbe, [auf] Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf [das] Verkehrsgewerbe keine Anwendung. (1) D[er …] § 105a Abs[.] 1[… und die §§] 105b bis 105g finden auf [das] Gast[stätten]gewerbe, [auf] Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf [das] Verkehrsgewerbe keine Anwendung.
(2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeit[nehmer] in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. (2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeit[nehmer] in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105i. [Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und andere Gewerbe].
(1) D[er …] § 105a Abs[.] 1[… und die §§] 105b bis 105g finden auf [das] Gast[stätten]gewerbe, [auf] Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf [das] Verkehrsgewerbe keine Anwendung.
(2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeit[nehmer] in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und [Feier]tagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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