§ 107 GewO. Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003]
1§ 107. Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts.
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) [1] Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. [2] Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. [3] Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. [4] Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. [5] Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) [1] Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. [2] Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 19, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.

Umfeld von § 107 GewO

§ 106 GewO. Weisungsrecht des Arbeitgebers

§ 107 GewO. Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

§ 108 GewO. Abrechnung des Arbeitsentgelts