§ 153 GewO. Tilgung von Eintragungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juni 1976][1. Januar 1976]
§ 153. Tilgung von Eintragungen § 153. Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt, 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt,
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen. 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.
(2) [1] Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. [2] Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist. (2) [1] Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. [2] Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist. (3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.
(4) [1] Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. [2] Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. (4) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem Register entfernt.
[1. Januar 1976–1. Juni 1976]
1§ 153. Tilgung von Eintragungen.
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist
  • 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt,
  • 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen.
(2) [1] Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. [2] Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.
(4) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem Register entfernt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.