§ 34 GewO. Pfandleihgewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2023]
1§ 34. 2Pfandleihgewerbe.
3(1) 4[1] Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 5[2] Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 6[3] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  • 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
7(2) 8[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
  • 1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
  • 2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
  • 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehnsnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
  • 4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
9[2] Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
10(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.
11(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
12(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 13. August 1879: Art. 4 Nr. I, Gesetz vom 23. Juli 1879, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 14 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 13 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
5. 1. Mai 1986: Artt. 17 Nr. 5, 53 des Gesetzes vom 18. Februar 1986.
6. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 13 Buchst. b S. 2, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
7. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 14 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
8. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. November 2022.
9. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
10. 21. März 2016: Artt. 10 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
11. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 14 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
12. 1. Oktober 1984: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.