§ 60a GewO. Veranstaltung von Spielen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1998]
1§ 60a. 2Veranstaltung von Spielen.
3(1) (weggefallen)
4(2) [1] Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. [2] Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. 5[3] Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. [4] § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.
6(3) [1] Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. [2] § 33i gilt entsprechend.
7(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. l, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
5. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 18, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
6. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
7. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 16, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.

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