§ 57 GmbHG. Anmeldung der Erhöhung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. August 2023]
1§ 57. 2Anmeldung der Erhöhung.
3(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
4(2) 5[1] In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 6[2] § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
  • 1. die im § [55] Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
  • 72. eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
  • 83. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.
9(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Art. 13 des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
4. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
5. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
6. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
7. 1. August 2023: Artt. 6 Nr. 4, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022.
8. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.
9. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. c, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.