§ 149 HGB. Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 149. Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag. [1] Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. [2] Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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