§ 248 HGB. Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 248. Bilanzierungsverbote und -wahlrechte.
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
  • 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
  • 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
  • 3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) [1] Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. [2] Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

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