§ 275 HGB. Gliederung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 275. Gliederung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • 3. andere aktivierte Eigenleistungen
  • 4. sonstige betriebliche Erträge
  • 5. Materialaufwand:
    • a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
    • b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
  • 6. Personalaufwand:
    • a) Löhne und Gehälter
    • b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
  • 7. Abschreibungen:
    • 2a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
    • b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
  • 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
  • 314. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 415. Ergebnis nach Steuern
  • 516. sonstige Steuern
  • 617. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
  • 1. Umsatzerlöse
  • 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  • 4. Vertriebskosten
  • 5. allgemeine Verwaltungskosten
  • 6. sonstige betriebliche Erträge
  • 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
  • 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
  • 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
  • 713. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  • 814. Ergebnis nach Steuern
  • 915. sonstige Steuern
  • 1016. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
11(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
  • 1. Umsatzerlöse,
  • 2. sonstige Erträge,
  • 3. Materialaufwand,
  • 4. Personalaufwand,
  • 5. Abschreibungen,
  • 6. sonstige Aufwendungen,
  • 7. Steuern,
  • 8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 27, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
3. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
4. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
5. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
6. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
7. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
8. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
9. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
10. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
11. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.