§ 326 HGB. Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 326. 2Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung.
3(1) 4[1] Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln haben. [2] Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
5(2) 6[1] Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. 7[2] Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
3. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
4. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
5. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
6. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
7. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

Umfeld von § 326 HGB

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