§ 341y HGB. Ordnungsgeldvorschriften

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[23. Juli 2015]
1§ 341y. Ordnungsgeldvorschriften.
(1) [1] Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q oder eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Konzernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bundesamt für Justiz in entsprechender Anwendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. [2] Das Verfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.
(2) [1] Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapitalgesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene Frist setzen. [2] Die Aufforderung ist zu begründen. [3] Gibt die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 341q fällt. [4] Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des § 341v Absatz 1 ist.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 70, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 341y HGB

§ 341x HGB. Bußgeldvorschriften

§ 341y HGB. Ordnungsgeldvorschriften

§ 342 HGB. Anwendungsbereich