§ 516 HGB. Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 516. Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung.
(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches Konnossement).
2(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Konnossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in ein elektronisches Konnossement zu regeln.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
2. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 27, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.

Umfeld von § 516 HGB

§ 515 HGB. Inhalt des Konnossements

§ 516 HGB. Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

§ 517 HGB. Beweiskraft des Konnossements