§ 524 HGB. Traditionswirkung des Konnossements

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 524. Traditionswirkung des Konnossements. [1] Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. [2] Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.