§ 45 IStGHG. Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 45. Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen2. [1] Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn
  • 1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anordnung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum ersucht hat und
  • 2. in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung ersucht.
[2] Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts.