§ 59 IStGHG. Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[24. August 2017][1. Januar 2008]
§ 59. Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen [Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts.] § 59. Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen [Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts.]
(1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Übermittlung der durch die Überwachung erlangten Erkenntnisse sind nur zulässig, wenn (1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Übermittlung der durch die Überwachung erlangten Erkenntnisse sind nur zulässig, wenn
1. die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwachung anordnet, 1. die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwachung anordnet,
2. die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessordnung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßgabe vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten Straftaten treten, und 2. die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessordnung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßgabe vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten Straftaten treten, und
3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Benachrichtigung der von der Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung), über die Übermittlung der erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren vor dem Gerichtshof (§ 477 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung) und über die Löschung (§ 101 Abs. 8 der Strafprozessordnung) beachtet werden. 3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Benachrichtigung der von der Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung), über die Übermittlung der erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren vor dem Gerichtshof (§ 477 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung) und über die Löschung (§ 101 Abs. 8 der Strafprozessordnung) beachtet werden.
(2) [1] Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in §§ 100b, 100c und 100f der Strafprozessordnung bezeichneten Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. (2) [1] Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in §§ 100c, 100f der Strafprozessordnung bezeichneten Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
[1. Januar 2008–24. August 2017]
1§ 59. Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen2.
(1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Übermittlung der durch die Überwachung erlangten Erkenntnisse sind nur zulässig, wenn
  • 1. die Entscheidung eines Richters des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Telekommunikationsüberwachung anordnet,
  • 32. die weiteren Voraussetzungen der Strafprozessordnung für die Anordnung der Maßnahme mit der Maßgabe vorliegen, dass an die Stelle der in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten die in Artikel 5 des Römischen Statuts genannten Straftaten treten, und
  • 43. gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Benachrichtigung der von der Maßnahme betroffenen Person (§ 101 Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung), über die Übermittlung der erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren vor dem Gerichtshof (§ 477 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung) und über die Löschung (§ 101 Abs. 8 der Strafprozessordnung) beachtet werden.
(2) 5[1] Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in §§ 100c, 100f der Strafprozessordnung bezeichneten Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts.
3. 1. Januar 2008: Artt. 10 Nr. 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 1. Januar 2008: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a bis e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
5. 1. Juli 2005: Artt. 3, 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2005.

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