§ 14 InsO. Antrag eines Gläubigers

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[5. April 2017][1. Januar 2011]
§ 14. Antrag eines Gläubigers § 14. Antrag eines Gläubigers
(1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. [2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. [3] (weggefallen) (1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. [2] War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. [3] In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
[1. Januar 2011–5. April 2017]
1§ 14. Antrag eines Gläubigers.
2(1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. [2] War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. [3] In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
3(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
3. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.