§ 151 InsO. Verzeichnis der Massegegenstände

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 151. Verzeichnis der Massegegenstände.
(1) [1] Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. [2] Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2) [1] Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. [2] Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. [3] Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3) [1] Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. [2] Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 151 InsO

§ 150 InsO. Siegelung

§ 151 InsO. Verzeichnis der Massegegenstände

§ 152 InsO. Gläubigerverzeichnis