§ 2 InsO. Amtsgericht als Insolvenzgericht

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 2. Amtsgericht als Insolvenzgericht.
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
2(3) [1] Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. [2] Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 2 InsO

§ 1 InsO. Ziele des Insolvenzverfahrens

§ 2 InsO. Amtsgericht als Insolvenzgericht

§ 3 InsO. Örtliche Zuständigkeit