§ 246 InsO. Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 246. Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger. Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
  • 21. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
  • 32. Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

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