§ 269d InsO. Koordinationsgericht

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 269d. Koordinationsgericht.
(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.
(2) [1] Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. [2] § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. [3] Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.