§ 340 InsO. Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[3. Januar 2018]
1§ 340. Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte.
2(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist.
3(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.
2. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 3, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 9. April 2004: Artt. 1 Nr. 9, 13 des Gesetzes vom 5. April 2004.

Umfeld von § 340 InsO

§ 339 InsO. Insolvenzanfechtung

§ 340 InsO. Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte

§ 341 InsO. Ausübung von Gläubigerrechten