§ 351 InsO. Dingliche Rechte

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 351. Dingliche Rechte.
(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.
(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.