§ 354 InsO. Voraussetzungen des Partikularverfahrens

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 354. Voraussetzungen des Partikularverfahrens.
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
(2) [1] Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. [2] Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) [1] Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2[2] § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.
2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 44, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

Umfeld von § 354 InsO

§ 353 InsO. Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

§ 354 InsO. Voraussetzungen des Partikularverfahrens

§ 355 InsO. Restschuldbefreiung. Insolvenzplan