§ 50 InsO. Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. September 2001]
1§ 50. Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) 2[1] Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. 3[2] Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. September 2001: Artt. 7 Abs. 20 Nr. 1 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
3. 1. September 2001: Artt. 7 Abs. 20 Nr. 1 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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