§ 56b InsO. Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 56b. Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe.
(1) [1] Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so haben die angegangenen Insolvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. [2] Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.
(2) [1] Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 eignet. [2] Vor der Bestellung dieser Person ist der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. [3] Ist zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 56b InsO

§ 56a InsO. Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung

§ 56b InsO. Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe

§ 57 InsO. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters