§ 74 InsO. Einberufung der Gläubigerversammlung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 74. Einberufung der Gläubigerversammlung.
(1) [1] Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. 2[2] Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
(2) [1] Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 1999: Artt. 2 Nr. 4, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.

Umfeld von § 74 InsO

§ 73 InsO. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 74 InsO. Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 75 InsO. Antrag auf Einberufung