§ 78 InsO. Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 78. Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung.
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) [1] Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. [2] Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. [3] Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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§ 78 InsO. Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung

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