§ 1 JGG. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
2(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.

Umfeld von § 1 JGG

§ 1 JGG. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

§ 2 JGG. Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts