§ 108 JGG. Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juni 2013]
1§ 108. Zuständigkeit.
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
2(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.
3(3) [1] Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 4[2] Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. 5[3] Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 11, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 29. Juli 2004: Artt. 4 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.
4. 1. Juni 2013: Artt. 2 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
5. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 3, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

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