§ 113 JGG. Bewährungshelfer

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953]
1§ 113. Bewährungshelfer. [1] Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. [2] Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. [3] Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.