§ 115 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2008–15. Dezember 2010]
1§ 115. Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den Vollzug. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 112b Abs. 2 Vorschriften über Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Beschränkungen zu erlassen, die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der Besoldung auferlegt werden oder durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007.