§ 16 JGG. Jugendarrest

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990]
1§ 16. Jugendarrest.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
2(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) [1] Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. [2] Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. 3[3] (weggefallen)
(4) [1] Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. [2] Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.

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