§ 3 JGG. Verantwortlichkeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. September 2009]
1§ 3. Verantwortlichkeit. [1] Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2[2] Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. September 2009: Artt. 84 Nr. 1, 112 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.