§ 35 JGG. Jugendschöffen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 2021]
1§ 35. Jugendschöffen.
(1) 2[1] Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. [2] Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.
(2) 3[1] Der Jugendhilfeausschuß soll ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. [2] Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
(3) 4[1] Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 5[2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [4] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
6(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß.
(5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.
7(6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 2005: Artt. 9 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
3. 1. Juli 2021: Artt. 21 Nr. 1, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. April 1993: Artt. 3 Nr. 3, 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1993.
5. 15. Dezember 2010: Artt. 52 Nr. 1 Buchst. a, 112 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010.
6. 1. Juli 2021: Artt. 21 Nr. 1, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
7. 15. Dezember 2010: Artt. 52 Nr. 1 Buchst. b, 112 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010.

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