§ 37a JGG. Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[10. Juni 2021]
1§ 37a. Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien.
(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.
(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.
Anmerkungen:
1. 10. Juni 2021: Artt. 8, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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