§ 47a JGG. Vorrang der Jugendgerichte

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1979]
1§ 47a. Vorrang der Jugendgerichte. [1] Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. [2] § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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