§ 72b JGG. Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2010]
1§ 72b. Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand. [1] Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. [2] Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 72b JGG

§ 72a JGG. Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

§ 72b JGG. Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

§ 73 JGG. Unterbringung zur Beobachtung