§ 75 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1969–1. Januar 1975]
1§ 75. Jugendrichterliche Verfügung.
(1) 2[1] Bei Übertretungen kann der Jugendrichter durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot erkennen oder die Einziehung oder eine Verwarnung aussprechen. 3[2] Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist nicht erforderlich. 4[3] Im übrigen gilt § 413 Abs. 1 bis 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
(2) [1] Der Jugendrichter kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 45 einstellen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) [1] Kommt der Jugendliche einer Auflage schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest bis zu vierzehn Tagen verhängt werden, wenn der Jugendliche über die Folgen schuldhafter Nichterfüllung in der Verfügung belehrt worden war. [2] Die Anordnung steht einer jugendrichterlichen Verfügung gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 26. Dezember 1964/1. Januar 1965: Artt. 3 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
3. 1. Januar 1969: Artt. 47 Nr. 2, 167 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
4. 1. Januar 1969: Artt. 47 Nr. 2, 167 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.